Richtlinien über die Verwendung der Stiftungsmittel der Bürgerstiftung München Land |
Gefördert werden Zwecke entsprechend § 3 der Stiftungssatzung. § 3 der Stiftungssatzung lautet wie folgt: |
1. |
Abs. 1: Zweck der Stiftung ist die Förderung
- von Wissenschaft und Forschung,
- von Bildung und Erziehung,
- von Kunst und Kultur,
- von Naturschutz und Landschaftspflege,
- von Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe,
- des Denkmalschutzes,
- von mildtätigen Zwecken,
- von kirchlichen Zwecken im Sinne des § 54 der Abgabenordnung,
- des Brauchtums und der Heimatpflege,
- des Feuer- und Katastrophenschutzes sowie der Unfallverhütung,
- des Sports, insbesondere des Breiten- und Nachwuchssports.
Die genannten Förderungen sollen der Bevölkerung in den Gemeinden Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Aying, Brunnthal, Hohenbrunn und Ottobrunn (Landkreis München Südost) zugute kommen.
Abs. 2: Die Stiftung verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch
- die Vergabe von zweckgebundenen finanziellen Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des § 58 AO, die sich den im Absatz 1 genannten Zwecken widmen;
- durch die Mitwirkung (z.B. Organisationen, Mitveranstaltung) bei z.B. Ausstellungen, Lesungen, Konzerten, Diskussionsveranstaltungen, Renovierungsarbeiten, der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie kirchlichen Einrichtungen, Stipendien und Preisen, soweit die Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des § 58 AO, die sich den im Absatz 1 genannten Zwecken widmen, erfolgen.
- durch selbstlose Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 AO in Einzelfällen.
Abs. 3: Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke fördern
- durch eigene Vorhaben und durch direkte Zuwendungen,
- teilweise auch durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die ebenfalls die vorgenannten Zwecke verfolgen (§ 3 Absatz 1 und 2).
Abs.4: Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend.
Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, die Stiftungszwecke zu verwirklichen.
Abs. 5: Die Förderung des Stiftungszwecks schließt die Verbreitung der Ergebnisse mit ein.
Abs. 6: Die Stiftung entscheidet frei darüber, welchen der vorgenannten Zwecke sie verfolgt und in welchem Umfang dies geschieht.
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2. |
Förderanträge sind an den Vorstand der Bürgerstiftung München Land, Bahnhofstr. 34, 85635 Höhenkirchen, mit Begründung einzureichen. |
3. |
Laufende Unterstützungen für den selbem Zweck und/oder Empfängern erfolgen grundsätzlich nicht. |
4. |
Die Stiftung gibt sich jedes Jahr Schwerpunkte für bestimmte Zwecke. Anträge für diese Zwecke werden bevorzugt berücksichtigt. |
5. |
Über die Vergabe der Stiftungsmittel entscheidet der Vorstand. Die Vergabe der Stiftungsmittel kann mit Auflagen verbunden sein. Die Empfänger der Fördermittel haben grundsätzlich der Stiftung die ordnungsgemässe Verwendung nachzuweisen |
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